(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.