(1) Die mündlichen Prüfungsaufgaben in der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung sollen einsatzbezogene Sachverhalte umfassen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchen Prüfungsfächern die Anwärterinnen und Anwärter mündlich geprüft werden sollen. Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist mindestens in zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem 1. der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note beträgt, 2. das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt oder 3. die schriftliche Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte beträgt.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 15 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 45 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor.
(5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3.
(6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen erbrachten Prüfungsleistungen bekannt gegeben.
(7) Über den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfungsgruppe eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.