(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind 1. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 2. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, 3. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und 4. Kriminalistik.
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.