I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung
Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten.
Behaupten heißt, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint. 1Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 29 Rn. 6; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 186 Rn. 5.
b) Kenntnisnahme
c) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
2RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.d) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.3OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
4BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.3. Erwiesene Unwahrheit der Tatsache
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
V. Ergebnis
Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 29 Rn. 6; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 186 Rn. 5.
[2] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[3] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[4] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.