I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation
(1) Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt oder zu bringen droht. 1Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Wohlers, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 323c Rn. 4.
(2) gemeine Gefahr
Gemeine Gefahr meint eine Situation, in der ein erheblicher Personen- oder Sachschaden für eine unbestimmte Anzahl von Personen droht.
2Geppert JURA 2005, 39, 44.(3) Not
b) Unterlassen einer Hilfeleistung, die erforderlich, möglich und zumutbar ist.
Die Hilfeleistung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene sich in jeder Hinsicht selbst zu helfen vermag, wenn bereits von anderer Seite ausreichend Hilfe geleistet wird, wenn der Verunglückte schon tot ist oder wenn ein Tätigwerden nach dem vorausschauenden Urteil eines verständigen Beobachters offenbar sinnlos wäre. 3Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 1046; Hentschel-Heinegg-StGB/ Hentschel-Heinegg, § 323c Rn. 18; MüKo-StGB/Freund, 2. Auflage München 2011, § 323c Rn. 74.
c) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.d) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Wohlers, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 323c Rn. 4.
[2] Geppert JURA 2005, 39, 44.
[3] Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 1046; Hentschel-Heinegg-StGB/ Hentschel-Heinegg, § 323c Rn. 18; MüKo-StGB/Freund, 2. Auflage München 2011, § 323c Rn. 74.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.