I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tod eines anderen Menschen
Der Täter muss den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt haben. Geschützt wird demzufolge ein lebender Mensch im strafrechtlichen Sinn, dh. vom Beginn des Geburtsvorganges an (Einsetzen der Eröffnungswehen oder Öffnung des Uterus) bis – nach jetzigem wissenschaftlichen Kenntnisstand - zum endgültigen Absterben des Gesamthirns1BGH v. 7. 12. 1983 – 1 StR 665/83; BGHSt 32, 194 (196 f.); D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80 (82)
b) Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen der Tötung
Für das Verlangen ist eine Willensäußerung mit dem Ziel, den Adressaten zur Tötung zu veranlassen, erforderlich.
c) Töten
Töten ist die Verursachung des Todes. Gleichgültig ist es, ob dies durch Lebensverkürzung eines gesunden Menschen oder Sterbebeschleunigung eines bereits kranken oder Moribunden erfolgt.
3BGHSt 21, 61.d) Tatentschluss durch Getöteten hervorgerufen
Ist der Fall, wenn der Täter nicht bereits vorher zur Tat endgültig entschlossen war.
e) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.f) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGH v. 7. 12. 1983 – 1 StR 665/83; BGHSt 32, 194 (196 f.); D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80 (82)
[2] SK-StGB/Horn, Köln 2014, § 216 Rn. 5 ff; Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 216 Tötung auf Verlangen, Rn. 7.
[3] BGHSt 21, 61.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.