I. Verwirklichung des Raubes, § 249 I StGB
II. § 250 StGB:
1. § 250 I StGB
a) Objektiver Tatbestand
Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs liegt vor, wenn ein Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, also so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann. 1Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.2BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.
3Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.oder eines sonstigen Werkzeugs / Mittels
oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Unter der Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
4BGHSt 36, 1, 6; 43, 346, 354; BGH NJW 2013, 3383; Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, 35. Auflage Rdn. 257; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 223 Körperverletzung, Rn. 12.(4) Nr. 2: Raub durch Bande
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.5BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
(5) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
6RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.(6) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.7OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
8BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.(2) Bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht
(3) Bei Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
2. § 250 II StGB
a) Objektiver Tatbestand
(1) Nr. 1: Verwenden einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs
In Abgrenzung zu § 250 I Nr. 1a StGB, wo ein bloßes Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ausreicht, setzt Verwenden den Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugsvoraus. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus.
(2) Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
(3) Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen.
9BGHSt 14, 269, 271; BGH NStZ-RR 2011, 337, 338; BGH NStZ-RR 2007, 175.(4) Nr. 3b: Todesgefahr
Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.
10 BGHSt 49, 34, 44.b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Inkludiere Inhalt: Vorsatz
(2) Bei Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
V. ggf. § 250 III StGB
VI. Ergebnis
Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.
[2] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
[3] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.
[4] BGHSt 36, 1, 6; 43, 346, 354; BGH NJW 2013, 3383; Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, 35. Auflage Rdn. 257; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 223 Körperverletzung, Rn. 12.
[5] BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
[6] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[7] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[8] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[9] BGHSt 14, 269, 271; BGH NStZ-RR 2011, 337, 338; BGH NStZ-RR 2007, 175.
[10] BGHSt 49, 34, 44.