I. Notstandslage
1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (eines Dritten)
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.1BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.2BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.3BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
2. Verhältnismäßigkeit: Güter- / Interessenabwägung
3. Angemessenheit des Mittels
Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn das Verhalten des Notstandstäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktslage erscheint.4Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München, 2014, § 34 Rdn. 46; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 310
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Abwendungswille
Der Abwendungswille verlangt über die Kenntnis von der tatsächlichen Lage hinaus auch einen Verteidigungswillen, d.h. den Willen, zur Gefahren- bzw. Angriffsabwehr tätig zu werden. Ausreichend ist dabei jedoch, dass der Wille zur Abwehr neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund tritt.
5BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
[2] BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
[3] BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
[4] Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München, 2014, § 34 Rdn. 46; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 310
[5] BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.