I. Eigentum des Anspruchstellers
II. Besitz des Anspruchgegners
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
1BGHZ 180, 300.III. Kein Recht zum Besitz
Bei einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann der Besitzer die Herausgabe verweigern, wenn er ein Recht zum Besitz hat. Das Recht zum Besitz kann dinglich oder schuldrechtlich sein. Es muss aber gegenüber dem Eigentümer der Sache bestehen. Das ist der Fall, wenn das Besitzrecht auf einem Rechtsverhältnis zwiscehen dem unmittelbaren Besitzer und dem Eigentümer beruht oder wenn der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.2F. Ebbing in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 985 BGB, Rn. 17; Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Fritzsche, 31. Edition, München 01.05.2014, § 986 Rn 2.
Quellen:
[1] BGHZ 180, 300.
[2] F. Ebbing in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 985 BGB, Rn. 17; Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Fritzsche, 31. Edition, München 01.05.2014, § 986 Rn 2.