Durch den Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB wird das originäre Forderungsrecht eines Dritten mit der Wirkung begründet, der nicht Vertragspartei ist und der auch nicht am Vertragsschluss beteiligt ist.1Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.
I. Wirksamer Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger
II. Inhalt des Vertrags
1. Leistung an einen Dritten
2. Leistungsanspruch des Dritten
III. Rechtsfolgen
1. Für den Dritten:
Anspruch auf Primärleistung, § 333 BGB, Gläubigerrechte bei Störungen
2. Für den Gläubiger:
Nur noch Leistung an den Dritten, § 335 BGB.
3. Für den Schuldner:
Schuldbefreiende Leistung an den Dritten, Einwendungen aus Vertrag auch nur gegenüber dem Dritten, § 334 BGB.
Quellen:
[1] Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 1.