I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter: Sachverständiger oder Zeuge
b) vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle
c) Tathandlung - falsche eidliche Aussage
Nach der objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
1BGHSt 7, 147, 148; Otto, JuS 84, 161.d) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
2RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.e) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.3OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
4BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 7, 147, 148; Otto, JuS 84, 161.
[2] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[3] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[4] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.