I. Verwirklichung des räuberischen Diebstahl, § 252 StGB
II. § 250 StGB:
1. § 250 I StGB
a) Objektiver Tatbestand
(1) Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.1BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.
2Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.(2) Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs / Mittels
(3) Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
(4) Nr. 2: Raub durch Bande
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.3BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
(5) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.(6) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.(2) Bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht
(3) Bei Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
2. § 250 II StGB
a) Objektiver Tatbestand
(1) Nr. 1: Verwenden einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Verwenden meint den zweckgerichteten Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugs. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus.
7BGH StV 2013, 444; BGHSt 52, 376, 377; Habetha in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 250 Schwerer Raub, Rn. 27.(2) Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
(3) Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen.
8BGHSt 14, 269, 271; BGH NStZ-RR 2011, 337, 338; BGH NStZ-RR 2007, 175.(4) Nr. 3b: Todesgefahr
Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.
9 BGHSt 49, 34, 44.b) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
Inkludiere Inhalt: Vorsatz
(2) Bei Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
V. ggf. § 250 III StGB
VI. Ergebnis
Quellen:
[1] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130.
[2] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.
[3] BGH NJW 1992, 1518; BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Auflage München 2011, § 129, Rdn. 30.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[7] BGH StV 2013, 444; BGHSt 52, 376, 377; Habetha in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 250 Schwerer Raub, Rn. 27.
[8] BGHSt 14, 269, 271; BGH NStZ-RR 2011, 337, 338; BGH NStZ-RR 2007, 175.
[9] BGHSt 49, 34, 44.