Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren für einfache Fälle. So wird dem Angeklagten eine belastende öffentliche Hauptverhandlung erspart.
I. Zulässigkeit
1. Vergehen i.S.d. § 12 II StGB
2. Zuständigkeit des Amtsgerichts
3. Zulässige Rechtsfolgen, § 407 II StPO
II. Verfahrensablauf
1. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls
2. Richter erlässt Strafbefehl, wenn
a) hinreichender Tatverdacht gem. § 408 II StPO
b) keine Bedenken hinsichtlich des Erlasses, § 408 III 1 StPO
3. Kein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 I 1 StPO
wenn Einspruch, dann Hauptverhandlung und reformatio in peius möglich
wenn kein Einspruch, dann Rechtskraft. Strafbefehl steht Urteil gleich, vgl. § 410 III StPO