I. Wirksames vertragliches Schuldverhältnis
II. Subsidiarität
1. Keine vertragliche Vereinbarung und ergänzende Vertragsauslegung möglich
2. Keine Gewährleistungsrechte
3. Keine Unmöglichkeit
4. Keine Irrtumsanfechtung
Aber: Anwendbar neben § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (BGH NJW 11, 2880; NJW-RR 10, 295, 296)
III. Störung Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sind um Umstände, die zur Grundlage des entsprechenden Vertrages geworden sind. Als subjektive Geschäftsgrundlage sind hiernach die bei Abschluss des Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm zumindest nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut, zu betrachten. Als objektive Geschäftsgrundlage fallen in den Anwendungsbereich des § 313 BGB diejenigen Umstände, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag gem den Vorstellungen der Parteien auch weiterhin als sinnvolle, ein Ordnungselement zwischen den Parteien darstellende Regelung bestehen bleiben kann.1RG 103, 328, 332; BGH 25, 392; NJW 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038; NJW 2012, 1718; L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 313 BGB, Rn. 7 f.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben oder wenn sich wesentliche Vorstellungen, die ebenfalls Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch erweisen und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten („hypothetisches Element“) und das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist („normatives Element“).2Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 313 BGB, Rn. 32.
a) reales Element
Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver Umstände.
b) hypothetisches Element
Kein Vertragsschluss bei Voraussehen dieser Änderungen.
c) normatives Element
Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag.
IV. Veränderung ist schwerwiegend und fällt nicht allein in den Risikobereich der einen Partei fallen
III. Rechtsfolgen
1. Vertragsanpassung
2. Rücktrittsrecht gem. §§ 346, 313 Abs. 3 S. 1 BGB
3. Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gem. § 313 Abs. 3 S. 2 BGB