(1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet werden 1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser Anlagen, 2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungsaufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen, Wasserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 3. die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notauslässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 4. die Inhaber von Stau- und Speicheranlagen zum Bau und Umbau von Entlastungsanlagen, insbesondere von Auslässen, und zur Verstärkung des Stauwerks und der Speicherdämme, 5. die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Pumpanlagen, 6. die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die Trink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum Bau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den zum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grundstücken, 7. die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von Brunnen und Quellfassungen, wenn nicht der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 verpflichtet werden kann,
soweit dies als Vorsorge für den Verteidigungsfall neben den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen und neben den unabhängig von Verteidigungszwecken zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft, kein Gemeindeverband, kein Zweckverband und kein Wasser- und Bodenverband und ist dem Inhaber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzumuten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflichten. Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet werden, die Maßnahmen zu dulden.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 oder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu der Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an der Anlage oder dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Inhaber des Betriebes oder der Anstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum Betrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden.