(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

    1. die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genannten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pumpen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie zur Messung der Radioaktivität,

    2. die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,

    3. die Lagerung und die Instandhaltung der Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken,

    4. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.

(2) Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflichtet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Leistungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 für andere Zwecke als die des § 1, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.