(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.

(2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflichtige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten.