(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten

    1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,

    2. die Leistungspflichten nach Art und Umfang,

    3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten,

    4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.