(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder 5 den dort genannten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,

    2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder

    4. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,

    3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.