(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer 1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, 2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt. 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers, 3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges, 4. folgende Beschreibung der Tiere: a) bei Rindern die Ohrmarkennummer, b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung, c) bei Schafen und Ziegen für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung, für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Absatz 3,
Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten:
d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen,
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.
Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigungen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden.(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.