(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
2. bei Behältnissen der Benutzer,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.