1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
4. des Datums der Übernahme.
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.