(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, 2. bei Behältnissen der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.