(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.

(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.