(1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie 5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.