(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.