(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden.