(1) Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Sie können in anderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt wird. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.