(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.