(1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich: 1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in a) Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, b) Chemie, c) Zoologie und d) Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;
2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität durchgeführten oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie; dieser Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642) nachgewiesen werden.
(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.