(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.