(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich: 1. das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren; 2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in a) Anatomie, b) Histologie, c) Embryologie, d) Physiologie, e) Biochemie und f) Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
3. Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;
4. Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.