Nach der Eindruckstheorie liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der betätigte rechtsfeindliche Wille geeignet ist, das Vertrauen in die Geltung der Rechtsordnung und das Gefühl der Rechtssicherheit bei demjenigen zu erschüttern, dem er bekannt wird.
1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 22 Rdn. 5; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 594; Fischer § 22 StGB, Rn 40.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 22 Rdn. 5; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 594; Fischer § 22 StGB, Rn 40.