Gefährdungsformel
Nach der Gefährdungsformel reicht es für das unmittelbare Ansetzen aus, dass der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, mithin – aus Sicht des Täters – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen.
1 BayOLG v. 26. 10. 1989 NJW 1990, 781; BGH NJW 1985, 1035; BGH MDR 1990, 842.Quellen:
[1] BayOLG v. 26. 10. 1989 NJW 1990, 781; BGH NJW 1985, 1035; BGH MDR 1990, 842.