(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, 1. der § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten; der § 5, der § 17 Absatz 4 und der § 28 Absatz 2 dieser Verordnung, 2. im Übrigen die zum jeweiligen Kiellegungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten
anzuwenden.
(2) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss 1. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist, den Anforderungen a) des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 842), b) des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 863) und
2. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen.(3) Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.