(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein 1. die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder, 2. das voraussichtliche Fahrtgebiet, 3. die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord, 4. die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord, 5. die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, 6. die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen.
(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.