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Abschnitt 4 - Ordnungwidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
See-Unterkunftsverordnung
(Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen - SeeUnterkunftsV)
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
eine Unterkunft oder eine Freizeiteinrichtung baut oder wesentlich ändert.