(1) Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

    1. die Bundesflagge führen und

    2. nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern.