Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder

3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses