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Abschnitt 5 - Anhang
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds - RechPensV)
§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Die §
§ 54
bis
56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.