(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung; 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird; 3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird.
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanzdirektion München sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.