(1) Zu erfüllen sind 1. Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartiger Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären; 2. Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht,
sofern nicht wegen des Schadens Ansprüche entstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen, oder auf Ansprüche zugunsten von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden sind, sowie auf Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Verletzung bei der Vorbereitung oder Ausführung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, an der sich der Verletzte beteiligt hatte, oder unmittelbar danach entstanden war.