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Zweiter Abschnitt - Zu erfüllende Ansprüche
§ 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
§ 6 Schadensersatzansprüche
§ 7 Versorgungsansprüche
§ 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen
§ 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
§ 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten
§ 12 Gesetzeskonkurrenz
§ 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen
§ 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
§ 15 Anspruchsschuldner
§ 16 Anmeldung
§ 17 Anmeldestelle
§ 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
§ 19 Klagefrist
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
§ 16 Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (
§ 17
) fristgerecht (
§ 18
) angemeldet worden sind.