(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über 1. die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau, 2. die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen, 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder 4. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.
(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich 1. für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens, 2. eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.
Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.
(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.