(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die 1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetriebnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder 2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden.
(2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.
(5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetreiber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.