(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten.
(5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.