(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

    1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen,

    2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

    3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

    4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

    5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

    6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder

    7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind.

(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Eintragung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.