(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenommen sind 1. personenbezogene Daten, 2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind.
Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.