(1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.
(2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren.
(3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.