(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung und die Ausbildung durchlaufen hat.

(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(3) Die Prüfung wird an den Lernzielen des § 2 ausgerichtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen sowie schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein, die schriftliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen.